SMR Solar GmbH & Co. KG
Photovoltaik-Anlagen
Gänsebruch 11
34439 Willebadessen
Telefon 05646-277
„Photovoltaik – Strom von der Sonne”
(Stand 01/2010)
Diese AGB gelten für die gesamte Geschäftsbeziehung. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Abweichende AGB werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn ein schriftliches Anerkenntnis durch uns stattgefunden hat, welches sich immer nur auf das Einzelgeschäft bezieht.
Soweit nicht anders vereinbart, ist die Ware binnen einer Frist von 8 Tagen nach Lieferung zahlbar. Zum Skontoeinbehalt ist der Käufer nicht berechtigt. Ist der Zahlungstermin überschritten, kommt der Käufer ohne weitere Mahnung des Verkäufers in Verzug. Bei Mängeln der Ware steht dem Käufer ein
Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit dies nicht im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung steht.
Die angegebenen Liefertermine sind unverbindlich. Der Verkäufer übernimmt kein Beschaffungsrisiko. Er ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit er trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages seinerseits den Liefergegenstand nicht erhält; die Verantwortlichkeit des Verkäufers für Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt gemäß § 7 unberührt. Der Verkäufer wird den Käufer über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit der Ware informieren und das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben.(Selbstbelieferungsvorbehalt) Konstruktion- oder Formänderungen, die auf Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich ab Werk und auf Gefahr des Kunden. Das Risiko geht mit Übergabe der Ware an den Kunden oder Transportunternehmen auf den Kunden über. Die Lieferung erfolgt an die vom Kunden angegebene Lieferadresse. Ist der Käufer Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache, auch beim Versendungskauf, erst mit der Übergabe der Sache auf den Käufer über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach deren Erhalt auf sichtbare Schäden bzw. offensichtliche Mängel zu untersuchen. Zeigen sich solche Mängel, hat der Käufer diese binnen 2 Wochen dem Verkäufer in Text- oder Schriftform anzuzeigen. Unterbleibt diese Anzeige, ist der Verkäufer berechtigt, Ansprüche des Käufers hinsichtlich dieser Beschädigung zurückzuweisen. Ist der Käufer Verbraucher ist er verpflichtet, Sach- u. Rechtsmängel innerh. v. 2 Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem er einen solchen Mangel festgestellt hat, dem Verkäufer schriftlich unter Angabe der Details anzuzeigen. Diese Regelung stellt keine Ausschlussfrist für Mängelrechte des Käufers dar.
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentum des Verkäufers. Eine Ermächtigung zur Weiterveräußerung vor vollständiger Kaufpreiszahlung wird ausdrücklich nicht erteilt. Die gelieferten Gegenstände dürfen erst dann mit einem Grundstück fest verbunden werden, wenn der Kaufpreis vollumfänglich bezahlt ist.
Die Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Hiervon abweichend gilt eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständig beruflichen Tätigkeit handelt. Die Gewährleistung wird nach den gesetzlichen Bestimmungen erbracht abweichend nachfolgender Regelungen: Die Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer ohne Zustimmung des Verkäufers die Ware ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Käufer die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen. Die Verjährungsfrist beträgt für Schadensersatzansprüche wegen Mängel – gleich aus welchem Rechtsgrund – ein Jahr. Die Verjährungsfristen gelten auch für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer, ebenso Ansprüche die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen. Die Verjährungsfrist gilt nicht bei Vorsatz oder soweit § 438 Abs. 2 Nr. BGB längere Verjährungsfristen vorsieht. Ist der Käufer Unternehmer ist der Verkäufer zur eigenen Ausübung des Wahlrechtes bez. Nachbesserung oder Nachlieferung berechtigt. Zeigen sich Mängel am Produkt, ist der Käufer verpflichtet, diese unverzüglich dem Verkäufer anzuzeigen. Die Anzeige hat zu erfolgen in Schrift- oder Textform. Unterbleibt eine solche unverzügliche Anzeige ist der Verkäufer berechtigt, die Gewährleistung zu verweigern.
Erklärungen des Verkäufers im Zusammenhang mit diesem Vertrag (z.B. Leistungsbeschreibungen, Bezugnahme auf DIN-Normen usw.) enthalten im Zweifel keine Übernahme einer Garantie, sondern nur mit ausdrücklicher schriftlicher Erklärung des Verkäufers. Garantieansprüche des Verkäufers gegen den Hersteller werden, soweit sie bestehen, hiermit abgetreten. Bestehen neben den Gewährleistungsansprüchen gegen den Verkäufer für den Käufer inhaltsgleiche Garantieansprüche gegen den Hersteller, so kann der Verkäufer die Gewährleistung verweigern Einrede), wenn der Käufer nicht zunächst außergerichtlich versucht hat, seine Ansprüche gegen den Hersteller durchzusetzen. Die Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer bleiben parallel bestehen. Wird die berechtigte Mängelrüge gegen den Garantiegeber dem Verkäufer zur Kenntnis mitgeteilt oder eine solche gegen ihn selbst erhoben, gilt die Verjährung als gehemmt.
Der Verkäufer haftet in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Verkäufer nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für Schäden an Rechtsgütern des Käufers ist jedoch ganz ausgeschlossen. Die Regelung der Sätze 3 und 4 gelten nicht bei Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
Wird die Photovoltaikanlage montiert, so gilt die Anlage 3 Tage nach der Netzaufschaltung (Inbetriebnahme) als abgenommen, es sei denn, es werden bis zu diesem Zeitraum Mängel in Text- oder Schriftform gerügt.
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers (Willebadessen).